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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft für Wertstoff-Verwertung mbH für die Entgegennahme und Entsorgung von Materialien

§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich

§ 1 Ziffer 1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWV gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners ("Auftraggebers") erkennt die GWV nicht an, es sei denn, sie hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWV gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen vorliegenden Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

§ 1 Ziffer 2 Alle Vereinbarungen, die zwischen der GWV und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht.

§ 1 Ziffer 3 Die Angebote der GWV sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

§ 2 Abnahme und Entgegennahme der Materialien; Vermietung von Containern

§ 2 Ziffer 1 Bei Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass er den Inhalt der jeweiligen Benutzungsordnung sowie der jeweiligen Annahmekriterien, die an den nachfolgend aufgeführten Anlageorten einsehbar sind, gelesen hat und anerkennt diese entsprechend:

a) Ludwigsburg-Ossweil;
b) Steinheim-Höpfigheim;
c) Hofgut Mauer in Korntal-Münchingen;
d) Häldenmühle in Marbach;
e) Remseck

Der Auftraggeber sichert insbesondere die Beachtung der Altholz-, der Altauto-, der Gewerbeabfall-, der Klärschlamm- sowie der Bioabfallverordnung zu. Die Abnahme der Materialien erfolgt nur dann, wenn sie der vereinbarten Spezifikation entsprechen. Die GWV hat das Recht, aber nicht die Verpflichtung, vor Abnahme der Materialien zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht. Die Prüfung erfolgt auf Kosten der GWV, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Mehrkosten, die der GWV durch die Durchführung der Prüfung entstehen.

§ 2 Ziffer 2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, holt die GWV oder ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen die Materialien beim Auftraggeber ab. Stellt die GWV nach der Abnahme der Materialien fest, dass die abgenommenen Materialien nicht nur unerheblich von der vereinbarten Spezifikation abweichen, ist der Auftraggeber auf entsprechende Aufforderung verpflichtet, die Materialien unverzüglich an dem Ort, an dem sie sich gerade befinden, auf seine Kosten abzuholen und zurückzunehmen. Wahlweise kann die GWV den Rücktransport zum Auftraggeber auch selbst ausführen oder Dritte damit beauftragen; die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Das Recht der GWV, weitergehende Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 2 Ziffer 3 Nach Vereinbarung stellt die GWV geeignete Behälter zur Sammlung der Materialien mietweise zur Verfügung. In die Behälter dürfen nur Materialien mit der vereinbarten Spezifikation gefüllt werden. Für die Aufstellung der Behälter hat der Auftraggeber einen geeigneten Platz mit genügend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung der GWV, es sein denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter an dem Aufstellungsort gefüllt, ordnungsgemäß behandelt und ausreichend gesichert werden. Sofern für die Aufstellung der Behälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten zu besorgen. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter, insbesondere ist er für die Einhaltung der §§ 17, 32 StVO verantwortlich. Der Auftraggeber stellt die GWV die durch die Verletzung der vorgenannten Pflichten von sämtlichen daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen frei. In diesem Zusammenhang übernimmt der Auftraggeber eventuell anfallende Rechtsverteidigungskosten, auch vorschüssige. Bei Mietbeginn hat der Auftraggeber Schäden an dem Behälter schriftlich anzuzeigen. Für die Schäden, die während der Mietzeit am Behältnis eingetreten sind, haftet der Auftraggeber. Er ist verpflichtet Versicherungsschutz gegen Risiken, insbesondere Brand, Vandalismus, Diebstahl sowie Sturm auf eigene Rechnung abzuschließen. Die GWV ist berechtigt, jederzeit Einsicht in den Versicherungsvertrag zu nehmen. Die Behälter verbleiben in dem Eigentum der GWV. Die GWV ist jederzeit berechtigt, die Behälter gegen andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung ist die GWV berechtigt, die Behälter unverzüglich zurückzuholen. Kosten für die Reinigung von verunreinigten bzw. verschmutzten Behältern werden, wenn sie über die gewöhnlichen Kosten für eine Reinigung hinausgehen, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde bzw. sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Behältnisses zum Bestimmungsort. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der GWV bei Abholung des Behältnisses die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gegebenenfalls auch nach Gefahrgutverordnung Strasse (GGVS) zu übergeben.

Für die Beladung, die Ladungssicherung und die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeugs ist der Fahrzeugführer verantwortlich. Bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes ist eine Haftung der GWV ausgeschlossen. Der Fahrzeugführer bestätigt mit seiner Unterschrift die Eigenverantwortlichkeit für die Ladung. Bei Überladung ist eine Teilabladung möglich.

§ 3 Entsorgung; Nachweis der Entsorgung

§ 3 Ziffer 1 Die Entsorgungspflicht der GWV bezieht sich nur auf Materialien mit der vereinbarten Spezifikation; § 2 gilt entsprechend. Entspricht das Material dieser Spezifikation, erfüllt die GWV im Auftrag des Auftraggebers dessen Entsorgungspflicht gemäß § 22 KrWG. Ist das Material spezifikationswidrig, ist die GWV gegenüber dem Auftraggeber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Hat die GWV bei spezifikationswidrigem Material bereits eine eigene abfallrechtliche Entsorgungspflicht, kann sie nach ihrer Wahl vom Auftraggeber eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und ihren entgangenen Gewinn geltend machen oder die Entsorgung selbst durchführen. Im letzteren Fall hat die GWV neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere auf die Geltendmachung von Schadensersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.

§ 3 Ziffer 2 Die GWV ist nicht verpflichtet, das Material in eigenen Entsorgungsanlagen zu entsorgen; sie kann das Material auch entsorgen, indem sie das Material einer Verwertung oder Beseitigung einer Entsorgungsanlage zuführt, die von Dritten betrieben wird. Die von ihr ausgewählten Entsorger erfüllen die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung von Materialien der vereinbarten Spezifikation. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der von der GWV ausgewählte Entsorger über eine Freistellung gemäß § 7 der Nachweisverordnung (NachwV) verfügt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 3 Ziffer 3 Sind beim Transport oder der Entsorgung von Materialien Besonderheiten zu beachten, muss der Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für behördliche Auflagen.

§ 3 Ziffer 4 Anspruch auf eine bestimmte über die gesetzliche Anforderung hinausgehende Art und Weise der Entsorgung hat der Auftraggeber nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Ziffer 5 Die GWV ist berechtigt, die übernommenen Materialien vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischen zu lagern, ohne das es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

§ 3 Ziffer 6 Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gemäß § 22 KrWG durch die Beauftragung unberührt.

§ 3 Ziffer 7 Die verantwortliche Erklärung (VE) und die Deklarationsanalyse (DA) gemäß NachwV, sowie die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu erstattende Anzeige werden vom Auftraggeber erstellt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Annahmeerklärung (AE) gemäß NachwV erstellen Auftraggeber und die GWV gemeinsam mit dem von ihr gemäß § 3 Ziffer 2 beauftragten Dritten. Gleiches gilt für Begleit- und Übernahmescheine gemäß den §§ 10 ff. NachwV.

§ 3 Ziffer 8 Besteht keine gesetzliche Verpflichtung einen förmlichen Nachweis über die Entsorgung gemäß NachwV zu führen, gilt die von der GWV gestellte Rechnung als Nachweis über die Entsorgung. Hat der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Bestätigung, erteilt sie diese Bestätigung gegen angemessene Erstattung ihres
Mehraufwandes.

§ 4 Vergütung

§ 4 Ziffer 1 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der vereinbarten Vergütung nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 4 Ziffer 2 Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Gegenüber Kaufleuten ist die GWV berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % zu fordern. Nach Verzugseintritt steht der GWV gegenüber dem Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, für die Zeit des Verzugs ein Anspruch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Auf Nachweis kann die GWV auch einen höheren Verzugsschaden geltend machen.

§ 4 Ziffer 3 Ist die GWV mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Auftraggebers beauftragt, behält sie sich vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn mehr als 4 Monate nach Abschluss des zugrunde liegenden Rahmenvertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderungen der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen (z.B. Deponiegebühren, Verwertungsgebühren) eintreten. Die Änderung wird die GWV dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

§ 4 Ziffer 4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Ziffer 5 Die GWV ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, in ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen der GWV durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 5 Haftung

§ 5 Ziffer 1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung bestehen nur nach Maßgabe dieser Vorschrift.

§ 5 Ziffer 2 Die GWV haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertrags wesentlich sind die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der übernommenen Materialien sowie Beratung-, Schutz und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 5 Ziffer 3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der GWV für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von Euro 10.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

§ 5 Ziffer 4 Soweit die GWV dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die der Auftraggeber bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

§ 5 Ziffer 5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und-Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der GWV.

§ 5 Ziffer 6 Soweit die GWV technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht dem von ihr geschuldeten, vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 5 Ziffer 7 Die Einschränkungen dieses § 5 gelten nicht für die Haftung der GWV wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 5 Ziffer 8 Der Auftraggeber haftet für Schäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung oder Deklarierung über die vom Auftragnehmer abzutransportierenden und zu entsorgenden Abfallstoffe bzw. der entgegen-zunehmenden Materialien zurückzuführen sind. Der Auftraggeber hat die GWV von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen; dies gilt auch für Folgeschäden. Im Schadensfall obliegt dem Auftraggeber der Nachweis der zu treffenden vollständigen Unterrichtung des Auftragnehmers. Der Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion; er übernimmt alle Kosten und Aufwendungen, einschliesslich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung und /oder die Kosten im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion.

§ 6 Daten

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die GWV Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

§ 7 Ziffer 1 Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.

§ 7 Ziffer 2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

§ 7 Ziffer 3 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen in dem Auftrag ist der Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Geschäftssitz der GWV, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist.

§ 7 Ziffer 4 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Geschäftsverbindung ergeben, ist das für den Sitz der GWV zuständige Gericht, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist. Die GWV ist auch berechtigt, an dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht oder am Gericht des Erfüllungsortes zu klagen.

§ 7 Ziffer 5 Alle vertraglichen geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der GWV beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 7 Ziffer 6 Sollten einzelne Ziffern dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Paragraphen und der übrigen Ziffern der Vereinbarung nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Gesellschaft für Wertstoff-Verwertung mbH

§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich; Angebote

§ 1 Ziffer 1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWV gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (“Käufers“) erkennt die GWV nicht an, es sei denn, sie hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWV gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen vorliegenden Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

§ 1 Ziffer 2 Alle Vereinbarungen, die zwischen der GWV und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht.

§ 1 Ziffer 3 Die Angebote der GWV sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

§ 2 Gebrauchstauglichkeit

§ 2 Ziffer 1 Für den Gebrauchszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich. Soll die zu liefernde Ware eine bestimmte Gebrauchstauglichkeit haben, so muss dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Ziffer 2 Dies gilt auch, wenn der GWV der Gebrauchszweck des Käufers bekannt ist.

§ 3 Liefermengen; Preise, Zahlungsbedingungen

§ 3 Ziffer 1 Die GWV behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, geänderten Zoll- oder Steuerbestimmungen oder Fracht oder Versicherungstarifen eintreten. Diese Änderung wird die GWV dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Dieses Recht gilt gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB nur für Verträge, die später als vier Monate nach dem Vertragsabschluss auszuführen sind und für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen.

§ 3 Ziffer 2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der GWV “ab Lager“ bzw. „ab Anlagenort“. Diese befinden sich in

a) Ludwigsburg-Ossweil;
b) Steinheim-Höpfigheim;
c) Hofgut Mauer in Korntal-Münchingen;
d) Häldenmühle in Marbach;
e) Remseck

§ 3 Ziffer 3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 3 Ziffer 4 Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

§ 3 Ziffer 5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Dieses Zahlungsziel berührt die Fälligkeit des Kaufpreises nicht. Gegenüber Kaufleuten ist die GWV berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% zu fordern. Nach Verzugseintritt steht der GWV gegenüber dem Käufer, der kein Verbraucher ist, ein Anspruch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Auf Nachweis kann die GWV auch einen höheren Verzugsschaden geltend machen.

§ 3 Ziffer 6 Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung aus der Geschäftsbeziehung in Zahlungsrückstand, entfällt vorgenanntes Zahlungsziel und es sind alle Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung sofort zur Zahlung fällig. Die GWV ist darüber hinaus berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des
Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

§ 3 Ziffer 7 Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen, ist die GWV berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Ziffer 8 Aufrechnungsrechte und die Rechte aus §§ 320, 273 BGB stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GWV anerkannt sind.

§ 4 Lieferung

§ 4 Ziffer 1 Komposte und Substrate werden nach cbm berechnet. Maßgeblich ist das Verlademaß ab Werk, Lager bzw. Anlagenort. Je nach Beförderungsstrecke und Feuchtigkeitsgrad kann das Transportgut bis auf 70 % des ursprünglichen Volumens zusammensacken. Dieser Umstand führt zu keinerlei Ansprüchen des Käufers.

§ 4 Ziffer 2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der GWV setzt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung der GWV voraus.

§ 4 Ziffer 3 Ist Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die Ware spätestens innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss abgerufen werden.

§ 4 Ziffer 4 Die Lieferfrist verlängert sich in allen Fällen höherer Gewalt, sowie bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher Ereignisse bei der GWV oder einem ihrer Lieferanten, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brandbeschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkung des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von der GWV nicht zu vertreten sind. Bei nicht unerheblichen Verzögerungen kann der Käufer nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Bei Teilleistungen ist der Käufer berechtigt, nur vom noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Ziffer 5 Folgen bei Annahmeverzug für den Käufer. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die GWV berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

§ 5 Gefahrenübergang

§ 5 Ziffer 1 Abholer von Recyclingbaustoffen haben den Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial vom 13.April 2004 inklusiv ergänzender Erlass und Vermerk vom 10. August und 12. Oktober 2004 zu beachten. Abholer und Verwerter von Klärschlammen sind verpflichtet bei deren Transport bzw. Verwertung die Klärschlammverordnung zu beachten. Abholer, Verwerter und Inverkehrbringer von Komposten sind verpflichtet die Bioabfallverordnung vom 10.07.1998 zu beachten. Entsprechendes gilt für die Gewerbeabfall-, Düngemittel- sowie Altholzverordnung.

§ 5 Ziffer 2 Der Verkauf erfolgt ab Werk, Lager bzw. Anlagenort, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ist der Käufer Unternehmer, trägt er die Transportgefahr. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Käufer über.

§ 5 Ziffer 3 Bei Verladung durch die GWV trägt die GWV bis zur Ladefläche LKW (oder anderes Transportmittel) das Risiko. Bei Selbstverladung trägt der Käufer ab Werk, Lager bzw. Anlagenort das Risiko. In diesem Zusammenhang gilt § 4 Ziffer 2.

§ 6 Verkauf von Materialien; Vermietung von Containern

Nach Vereinbarung stellt die GWV geeignete Behälter zum Verkauf der Materialien mietweise zur Verfügung. Für die Aufstellung der Behälter hat der Käufer einen geeigneten Platz mit genügend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung der GWV, es sein denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter an dem Aufstellungsort ordnungsgemäß behandelt und ausreichend gesichert werden. Sofern für die Aufstellung der Behälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Käufer diese auf eigene Kosten zu besorgen. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter, insbesondere ist er auch für die Einhaltung der §§ 17, 32 StVO verantwortlich. Der Käufer stellt die GWV von Schadensersatzansprüchen frei, die aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten resultieren. In diesem Zusammenhang übernimmt der Käufer eventuell anfallende Rechtsverteidigungskosten, auch vorschüssige. Bei Mietbeginn hat der Käufer Schäden an dem Behälter schriftlich anzuzeigen. Für die Schäden, die während der Mietzeit am Behältnis eingetreten sind, haftet der Käufer. Er ist verpflichtet Versicherungsschutz gegen Risiken, insbesondere Brand, Vandalismus, Diebstahl sowie Sturm auf eigene Rechnung abzuschließen. Die GWV ist berechtigt jederzeit Einsicht in den Versicherungsvertrag zu nehmen. Die Behälter verbleiben in dem Eigentum der GWV. Die GWV ist jederzeit berechtigt, die Behälter gegen andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung ist die GWV berechtigt, die Behälter unverzüglich zurückzuholen. Kosten für die Reinigung von verunreinigten bzw. verschmutzten Behältern werden, wenn sie über die gewöhnlichen Kosten für eine Reinigung hinausgehen, dem Käufer in Rechnung gestellt. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde bzw. sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Behältnisses zum Bestimmungsort.

§ 7 Gewährleistung gegenüber Unternehmern

Ist der Besteller Unternehmer, so gilt für die Gewährleistung folgendes:

1. Die GWV übernimmt für die verkauften Materialien keine Gewährleistung, wenn nichts anderes vereinbart ist oder die GWV gesetzlich zwingend haftet. Bezieht sich der Käufer auf DIN-Normen und/oder auf Gütezeichen wie z.B. das RALGütezeichen Kompost oder RC-Sch 45/X, beinhaltet dies nur eine nähere Warenbeschreibung, es sei denn, die GWV hat eine Garantie dem Käufer gegenüber abgegeben.

2. Sind die geschuldeten Waren von der GWV Produkte, insbesondere Rohstoffe und Baustoffe, so gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe:

a) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Darunter sind auch Fälle zu sehen, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei der GWV innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei der GWV unverzüglich nach dem Erkennen durch den Käufer gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

b) Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware stehen dem Käufer keine Rechte zu. Im übrigen kann der Käufer nur Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dabei der GWV zu; § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten und vorbehaltlich der Regelung des § 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingung Schadensersatz statt Erfüllung bzw. Aufwendungsersatz verlangen.

3. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für Gewinnentgang, Folgekosten etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 10 nichts anderes bestimmt.

4. Bestehen Gewährleistungsansprüche, so verjähren diese innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

5. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 8 Verbraucher

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsansprüche für das verkaufte Material innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verjähren.

§ 9 Ausübung der Rechte des Käufers

Ist der Besteller ein Unternehmer, gilt folgendes:

§ 9 Ziffer 1 Hat der Käufer gemäß den §§ 281, 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt und ist die Frist erfolglos abgelaufen, so muss er der GWV binnen einer Woche seit Zugang einer entsprechenden Aufforderung schriftlich mitteilen, ob er Schadensersatz statt der Leistung geltend macht bzw. vom Vertrag zurücktritt.

§ 9 Ziffer 2 Teilt er dies der GWV nicht rechtzeitig mit, scheiden Rechte aus §§ 281, 323 BGB aus.

§ 10 Haftung

§ 10 Ziffer 1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung bestehen nur nach Maßgabe dieser Vorschrift.

§ 10 Ziffer 2 Die GWV haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertrags wesentlich sind die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der übernommenen Materialien sowie Beratung-, Schutz-und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Ziffer 3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der GWV für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von Euro 10.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

§ 10 Ziffer 4 Soweit die GWV dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die der Auftraggeber bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

§ 10 Ziffer 5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und-Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der GWV.

§ 10 Ziffer 6 Soweit die GWV technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht dem von ihr geschuldeten, vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 10 Ziffer 7 Die Einschränkungen dieses § 5 gelten nicht für die Haftung der GWV wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Ziffer 8 Der Käufer haftet für Schäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung oder Deklarierung über die vom Auftragnehmer abzutransportierenden und zu entsorgenden Abfallstoffe bzw. der entgegenzu-nehmenden Materialien zurückzuführen sind. Der Auftraggeber hat die GWV von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen; dies gilt auch für Folgeschäden. Im Schadensfall obliegt dem Käufer der Nachweis der zu treffenden vollständigen Unterrichtung der GWV. Der Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion; er übernimmt alle Kosten und Aufwendungen, einschliesslich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung bzw.-verteidigung und /oder die Kosten im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt

§ 11 Ziffer 1 Der Käufer erwirbt an der Ware erst bei einem Ausgleich aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag mit der GWV Eigentum. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer und handelt er bei Abschluss der Verträge in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, erwirbt der Käufer erst Eigentum bei völliger Tilgung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen. Bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks erwirbt der Käufer das Eigentum bei Erlöschen der Regressgefahr.

§ 11 Ziffer 2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere bei Zahlungsverzug ist die GWV berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Ein etwaiger Verwertungserlös aus der Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

§ 11 Ziffer 3 Der Käufer ist berechtigt, die von der GWV gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang und ohne Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses weiterzuverkaufen. Er tritt der GWV bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten (einschließlich Sicherungshypotheken) bis zur Höhe von 120 % der Forderung des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab; bei Kontokorrentabreden des Käufers mit dem Dritten gilt dies entsprechend für den Saldoanspruch aus dem Kontokorrent. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die GWV verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann die GWV verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die GWV ist gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Käufers aufzudecken.

§ 11 Ziffer 4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für die GWV vorgenommen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Käufer den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhält sie an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten, vermischten, verbundenen oder vermengten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die GWV. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur zulässig, soweit die in § 11 geregelten Sicherungsrechte gewahrt bleiben.

§ 11 Ziffer 5 Der Käufer tritt der GWV auch die Forderung zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 11 Ziffer 6 Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden, noch sicherheitshalber übereignen. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer der GWV unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen der GWV und dem Käufer zu Lasten des Käufers.

§ 11 Ziffer 7 Die GWV verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GWV.

§ 11 Ziffer 8 Der Käufer versichert der GWV ausdrücklich, dass ein Abtretungsverbot zwischen dem Käufer und seinen Vertragspartnern nicht vereinbart wurde.

§ 12 Daten

Die GWV speichert die Daten aus der jeweiligen Geschäftsverbindung mit Käufern und sonstigen Abnehmern EDV mässig und wertet sie für eigene betriebswirtschaftliche Analysen aus. Der Käufer erteilt hierzu ausdrücklich seine Einwilligung.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht; salvatorische Klausel

§ 13 Ziffer 1 Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabredungen, Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.

§ 13 Ziffer 2 Die GWV ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

§ 13 Ziffer 3 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen in dem Auftrag ist Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Geschäftssitz der GWV, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist.

§ 13 Ziffer 4 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Geschäftsverbindung ergeben, ist das für den Sitz der GWV zuständige Gericht, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist. Die GWV ist auch berechtigt, an dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht oder am Gericht des Erfüllungsortes zu klagen.

§ 13 Ziffer 5 Alle vertraglichen geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der GWV beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13 Ziffer 6 Sollten einzelne Ziffern dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Paragraphen und der übrigen Ziffern der Vereinbarung nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.

Kontakt

Gesellschaft für Wertstoff-Verwertung mbH
Rainwiesen 2
71686 Remseck am Neckar (Schießtal)
Telefon: 07141 2953 - 0
Telefax: 07141 2953 - 41
E-Mail: info@gwv-remseck.de

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